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Aufgabenbereich des Unternehmens
überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit
überwiegend hoheitliche Tätigkeit / kommunale Regiebetriebe
Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst:
Jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist
Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind
Keine der Energieauditpflicht unterliegenden Einrichtungen sind:
Kommunale Regiebetriebe
Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten
Beispiele für hoheitliche / nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Aufgaben:
Aufgaben aus den Bereichen Gefahrenabwehr, Polizei und Justiz,
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallbeseitigung, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Darauf, ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, kommt es nicht an.
Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindergärten,
Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z.B. gesetzliche Krankenkasse)
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wirtschaftlich
hoheitlich
Ihr Unternehmen ist verpflichtet ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 durchzuführen.
Das EDL-G schreibt in den §§ 8-8d nunmehr vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, verpflichtet sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.
Das BAFA hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden betroffene Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass diese ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.
Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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Ihr Unternehmen ist nicht verpflichtet ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 durchzuführen.
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