Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung EnSTransV – Termin 30.06.2018

Zum 30.06.2017 waren erstmals Unternehmen, die bestimmte energie- und/oder stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen haben, zu einer Anzeige/Erklärung beim zuständigen Hauptzollamt verpflichtet.

Zu diesen gehören u.a.: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 53a, 53b, 54, 55 EnergieStG.

Die Anzeige-/ Erklärungspflicht (beim Hauptzollamt) besteht auch für die Unternehmen, deren energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen weniger als 500.000 Euro pro Jahr betragen bzw. in den vergangenen drei Jahren betragen haben.

Anzeigepflicht: Gilt für Unternehmen, denen vorab eine Entlastung gewährt wurde, d.h. die Steuerentlastung wurde schon bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Erklärungspflicht: Gilt für Unternehmen, die eine Steuerrückerstattung der Strom- oder Energiesteuer erhalten haben. Um der Anzeige-/ Erklärungspflicht zu entgehen, können sich betroffene Unternehmen auf Antrag für drei Jahre befreien lassen, wenn die Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 Euro nicht überstiegen hat. Das entsprechende Zollformulare zur Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht (1463) finden Sie unter https://enstransv.zoll.de.

Seit Mai 2017 steht für die Meldungen nach der Energie- und Stromsteuerlichen Transparenzverordnung (EnSTransV) ein Onlineportal beim Zoll zur Verfügung. Die verpflichtende Nutzung des Onlineportals wird erst für ab Januar 2019 einzureichende Meldungen zwingend. 2018 sind die Meldungen noch in Papierform möglich.
www.zoll.de

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